Widerrufsjoker beim finanzierten Fahrzeugkauf
kann wieder gezogen werden
AUSWEG FÜR DIESELFAHRER
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) zugunsten von Darlehensnehmen entschieden, dass die in einer Vielzahl von Verbraucherdarlehen verwendeten Widerrufsinformationen unvereinbar mit europäischem Recht sind und diese Verträge deshalb jederzeit widerrufbar sind.
Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2019 (Az. XI ZR 650/18; XI ZR 11/19) sah es zunächst danach aus, dass der Widerruf von Auto-Kreditverträgen nicht mehr möglich und der Widerrufsjoker tot ist. Mit der aktuellen Entscheidung des EuGH können deutsche Verbraucher aber wieder begründet hoffen, sich von kreditfinanzierten Fahrzeugen ohne größere Verluste wieder trennen zu können.
Wie bei Immobiliardarlehen bis Mitte 2016 möglich, kann der „Widerrufsjoker“ bei darlehnsfinanzierten oder geleasten Fahrzeugen auch noch heute gezogen werden. Dieses gilt für Finanzierungsverträge, die ab dem 11. Juni 2010 bei einem Händler abgeschlossen wurden und die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten. Die Rechtsfolge eines erfolgreichen Widerrufs ist die nahezu verlustfreie Rückabwicklung des verbundenen Kauf- und Finanzierungsvertrags. Ein Widerruf ist grundsätzlich unbefristet möglich, auch noch Jahre nach dem Kauf und sogar, wenn der Kredit schon getilgt bzw. der Finanzierungsvertrag beendet wurde.
Damit existiert eine große Chance für Fahrzeughalter, die negativen Folgen drohender Fahrverbote bei Dieselfahrzeugen und der damit einhergehenden Wertverluste ihrer Fahrzeuge auf den Fahrzeugfinanzierer abzuwälzen. Der Kreditwiderruf stellt sich damit als echte Alternative zur aufwendigen Rückabwicklung über das Kaufvertragsrecht dar.
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Wichtig sind zwei Termine:
a) Ein Käufer, der einen Fahrzeugfinanzierungsvertrag nach dem 11. Juni 2010 und vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen hat, kann nach erfolgreichem Widerruf das finanzierte Fahrzeug zurückgeben und erhält vom Darlehensgeber die bereits geleisteten Zahlungen (Anzahlung + Raten) zzgl. einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erstattet (aktuell: 4,12 % p.a.). Er muss allerdings die vereinbarten Darlehenszinsen und eine Nutzungsentschädigung für den bisherigen Gebrauch des Fahrzeugs zahlen, dessen Höhe im Einzelfall vom Zustand des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern abhängt. Ein pauschaler Betrag kann an dieser Stelle nicht seriös nicht genannt werden; je teurer das aber kauffinanzierte Fahrzeug war, desto eher lohnt sich die Vertragsrückabwicklung.
b.) Wegen der am 13. Juni 2014 in Kraft getretene Umsetzung der Verbraucherrichtlinie der EU 2011/83/EU in den §§ 355 ff BGB braucht der widerrufene Fahrzeughalter keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Der widerrufene Käufer kann somit das finanzierte Fahrzeug zurückgeben und erhält seine bisherigen Zahlungen erstattet.
Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, also nicht für Käufer, die das Fahrzeug zur Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit erwarben.
Betroffen sind eine Vielzahl von Kaufpreisfinanzierungsverträgen,
u.a. folgender Banken (nicht abschließend):
- ALFA ROMEO BANK
- AUDI-BANK
- AUTO EUROPA BANK
- BW BANK (BADEN-WÜRTTEMBERG BANK) für PORSCHE
- BANK11
- BMW BANK
- COMMERZBANK
- FIAT BANK
- FORD BANK
- HONDA BANK
- JAGUAR BANK
- LANCIA BANK
- LAND ROVER BANK
- MASERATI BANK
- MERCEDES-BENZ BANK
- MKG BANK (MITSUBISHI)
- NISSAN BANK
- OPEL BANK
- PORSCHE FINANCIAL SERVICES
- PSA BANK (PEUGEOT, CITROËN)
- RENAULT BANK
- SANTANDER CONSUMER BANK
- SEAT BANK
- SKODA BANK
- TARGOBANK
- TOYOTA KREDITBANK
- VOLKSWAGEN BANK